Ab 1. Oktober 2026 gelten neue Meldepflichten
Am 1. Oktober 2026 tritt das neue Schweizer Transparenzregister in Kraft. Betroffen sind insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Unternehmen müssen künftig festhalten und melden, welche natürlichen Personen sie tatsächlich kontrollieren.
Für viele KMU sind die Eigentumsverhältnisse klar. Trotzdem entstehen neue gesetzliche Pflichten. Unternehmen sollten das Thema deshalb frühzeitig angehen und nicht erst bis zum Ablauf ihrer Meldefrist warten
Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein zentrales Register des Bundes. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und enthält Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen eines Unternehmens.
Das Register ist nicht öffentlich zugänglich. Es soll den zuständigen Behörden helfen, Eigentums- und Kontrollverhältnisse besser zu erkennen. Damit sollen insbesondere Geldwäscherei und der Missbrauch von Unternehmensstrukturen erschwert werden.
Welche KMU sind betroffen?
Die neuen Pflichten gelten grundsätzlich für die meisten Schweizer Unternehmen in der Rechtsform:
Für bestimmte Unternehmen bestehen gesetzliche Ausnahmen. Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften, Vereine und Stiftungen müssen sich beispielsweise grundsätzlich nicht im Transparenzregister eintragen lassen.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person, welche das Unternehmen letztlich kontrolliert.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person direkt oder indirekt:
Auch Verträge, besondere Stimmrechte oder gemeinsam ausgeübte Kontrolle können eine Rolle spielen. Bei Holdingstrukturen oder mehreren beteiligten Gesellschaften muss geprüft werden, welche natürlichen Personen am Ende der Beteiligungskette stehen.
Was müssen AG und GmbH grundsätzlich tun?
Betroffene Unternehmen müssen:
Zu den benötigten Angaben gehören insbesondere Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Informationen zur Art und zum Umfang der Kontrolle. Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch, in der Regel über die Plattform EasyGov
Weshalb sollten Unternehmen jetzt handeln?
Für bestehende Gesellschaften gelten unterschiedliche Übergangsfristen. Diese hängen unter anderem von der Rechtsform, der Revisionspflicht und den bereits im Handelsregister eingetragenen Personen ab.
Wichtig ist: Eine erste Änderung des Handelsregistereintrags nach dem 1. Oktober 2026 kann dazu führen, dass die Meldung bereits innerhalb eines Monats vorgenommen werden muss. Auch wenn für ein Unternehmen grundsätzlich eine längere Übergangsfrist gilt, sollte die Abklärung deshalb nicht aufgeschoben werden.
Unternehmen können bereits jetzt:
Gerade bei Holdinggesellschaften, indirekten Beteiligungen, Aktionärbindungsverträgen, Treuhandverhältnissen oder besonderen Stimm- und Kontrollrechten empfiehlt sich eine individuelle Prüfung. Auch aktuelle Schweizer Fachbeiträge weisen bei solchen Strukturen auf einen erhöhten Abklärungsbedarf hin.
COT Treuhand AG unterstützt Sie bei der Umsetzung
Die COT Treuhand AG unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei der praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben.
Unsere Unterstützung kann insbesondere umfassen:
Die Meldung kann an eine bevollmächtigte Drittperson, beispielsweise ein Treuhandunternehmen, übertragen werden. Die gesetzliche Verantwortung für die ordnungsgemässe Meldung verbleibt jedoch beim zuständigen obersten Mitglied des leitenden Organs.
Sind Sie Kundin oder Kunde der COT Treuhand AG? Sprechen Sie Ihre Mandatsleiterin oder Ihren Mandatsleiter frühzeitig an. Gemeinsam klären wir, welche Angaben benötigt werden und welche Frist für Ihr Unternehmen gilt.