Eigenmietwert 2029: Was passiert mit dem Schuldzinsenabzug?

Eigenmietwert ab 2029: Was passiert mit dem Schuldzinsenabzug?

Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist beschlossen. Der Bundesrat hat entschieden, dass die Reform der Wohneigentumsbesteuerung per 1. Januar 2029 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts auf selbstgenutztem Wohneigentum. Gleichzeitig werden aber bisherige steuerliche Abzüge aufgehoben oder stark eingeschränkt. Besonders wichtig ist dabei der Schuldzinsenabzug. [cot.ch]

In unserem ersten Beitrag zur Abschaffung des Eigenmietwerts haben wir die wichtigsten Änderungen allgemein zusammengefasst. In diesem Folgebeitrag zeigen wir, was die neue Regelung konkret für Hypotheken, private Schuldzinsen und die Steuerplanung bedeutet.

Was gilt heute?

Heute wird der Eigenmietwert als Einkommen besteuert. Im Gegenzug können Eigentümerinnen und Eigentümer insbesondere Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten steuerlich geltend machen.

Das heutige System funktioniert vereinfacht gesagt so:

 

  • Der Eigenmietwert erhöht das steuerbare Einkommen.
  • Hypothekarzinsen reduzieren das steuerbare Einkommen.
  • Unterhaltskosten können bei selbstgenutzten Liegenschaften ebenfalls abgezogen werden.


Für viele Eigentümerinnen und Eigentümer war es deshalb bisher steuerlich interessant, eine Hypothek nicht vollständig zurückzuzahlen. Die Schuldzinsen wirkten sich einkommensmindernd aus.

Ab 2029 ändert sich diese Logik deutlich.

Was ändert sich ab 2029?

Ab dem Steuerjahr 2029 gilt bei selbstgenutztem Wohneigentum ein neues System:

  • Der Eigenmietwert entfällt.
  • Der Abzug für Liegenschaftsunterhalt entfällt bei selbstgenutztem Wohneigentum.
  • Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleibt der Unterhaltskostenabzug bestehen.
  • Schuldzinsen bleiben nur noch eingeschränkt abzugsfähig.
  • Für Ersterwerbende gibt es einen zeitlich und betragsmässig begrenzten Sonderabzug. [cot.ch], [cot.ch]

Damit fällt bei selbstbewohntem Wohneigentum in vielen Fällen nicht nur eine Steuerbelastung weg, sondern auch ein bisher wichtiger Steuerabzug.

Die neue Grundregel beim Schuldzinsenabzug

Künftig können private Schuldzinsen nicht mehr einfach im bisherigen Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Entscheidend ist neu, ob vermietete oder verpachtete Liegenschaften vorhanden sind. Schuldzinsen bleiben nach der neuen Regel nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abzugsfähig. [cot.ch], [cot.ch]

Das bedeutet vereinfacht:

 

  • Wer nur ein selbstbewohntes Eigenheim besitzt, kann die Hypothekarzinsen ab 2029 grundsätzlich nicht mehr abziehen.
  • Wer zusätzlich vermietete oder verpachtete Liegenschaften besitzt, kann einen Teil der privaten Schuldzinsen weiterhin abziehen.
  • Je höher der Anteil der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften am gesamten Vermögen ist, desto höher ist der abzugsfähige Anteil der Schuldzinsen. [cot.ch]

Faustformel für den künftigen Schuldzinsenabzug

Die neue Berechnung lässt sich vereinfacht mit folgender Formel darstellen:

Abzugsfähige Schuldzinsen =
Private Schuldzinsen × Wert der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften
Gesamtes Vermögen

Oder in Kurzform:

Private Schuldzinsen × begünstigtes Immobilienvermögen
Gesamtes Vermögen

Zum begünstigten Immobilienvermögen gehören vermietete oder verpachtete Liegenschaften. Selbstgenutzte Liegenschaften werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Das Faktenblatt des Eidgenössischen Finanzdepartements beschreibt diese Verhältnismethode anhand verschiedener Beispiele. [cot.ch] [cot.ch]

Kurzes Beispiel zur Formel

Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel:

Ausgangslage

  • Selbstbewohntes Einfamilienhaus: CHF 950’000
  • Vermietete Eigentumswohnung: CHF 520’000
  • Wertschriften und Bankguthaben: CHF 180’000
  • Gesamtes Vermögen: CHF 1’650’000
  • Private Schuldzinsen pro Jahr: CHF 15’600

Auswertung:
Die vermietete Eigentumswohnung hat einen Wert von CHF 520’000. Das gesamte Vermögen beträgt CHF 1’650’000. Der Anteil der vermieteten Wohnung am Gesamtvermögen beträgt somit rund 31,5 Prozent.

Berechnung

CHF 15’600 × CHF 520’000 ÷ CHF 1’650’000

= CHF 4’916

In diesem Beispiel wären somit rund CHF 4’900 Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig.

Die restlichen rund CHF 10’700 könnten steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Merke: Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Hypothek oder der Schuldzinsen. Wichtig ist vor allem, ob vermietete oder verpachtete Liegenschaften vorhanden sind und welchen Anteil sie am gesamten Vermögen ausmachen.

Beispiel: Nur selbstbewohntes Eigenheim

Eine Eigentümerin besitzt ein selbstbewohntes Haus mit einem Steuerwert von CHF 1’100’000. Die Hypothek beträgt CHF 650’000. Daraus entstehen jährliche Schuldzinsen von CHF 18’200.

Weitere Liegenschaften sind nicht vorhanden. Es werden keine Miet- oder Pachterträge erzielt.

Nach der neuen Regel ergibt sich kein begünstigtes Immobilienvermögen. Die Hypothekarzinsen können ab 2029 grundsätzlich nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das Faktenblatt des Eidgenössischen Finanzdepartements zeigt ebenfalls, dass ohne vermietete oder verpachtete Liegenschaften kein abzugsfähiger Schuldzinsenanteil entsteht. [cot.ch]

Für viele Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer ist dies die wichtigste Änderung.

Beispiel: Eigenheim, Ferienwohnung und vermietete Liegenschaft

Ein Ehepaar besitzt folgende Vermögenswerte: Ausgangslage
  • Selbstbewohntes Eigenheim: CHF 1’050’000
  • Selbstgenutzte Ferienwohnung: CHF 420’000
  • Vermietete Wohnung: CHF 680’000
  • Bankguthaben und Wertschriften: CHF 250’000
  • Gesamtes Vermögen: CHF 2’400’000
  • Private Schuldzinsen pro Jahr: CHF 24’000

Für die Berechnung zählt nur die vermietete Wohnung von CHF 680’000 zum begünstigten Immobilienvermögen. Das selbstbewohnte Eigenheim und die selbstgenutzte Ferienwohnung werden nicht berücksichtigt.

Berechnung

CHF 24’000 × CHF 680’000 ÷ CHF 2’400’000

= CHF 6’800

In diesem Beispiel wären CHF 6’800 Schuldzinsen steuerlich abzugsfähig. Die übrigen CHF 17’200 wären nicht mehr abziehbar.

Das zeigt: Auch bei mehreren Liegenschaften ist genau zu prüfen, welche Liegenschaften vermietet oder verpachtet sind. Selbstgenutzte Liegenschaften erhöhen den abzugsfähigen Anteil nicht.

Auch andere private Schuldzinsen können betroffen sein

Die neue Regel betrifft nicht nur klassische Hypothekarzinsen auf dem Eigenheim.

Auch andere private Schuldzinsen können betroffen sein, zum Beispiel:

  • private Darlehen
  • Konsumkredite
  • Kreditkartenschulden
  • Lombardkredite
  • private Finanzierungen im Zusammenhang mit Beteiligungen
  • Darlehen im Rahmen von Nachfolge- oder Kaufpreisfinanzierungen

Gemäss Faktenblatt des Eidgenössischen Finanzdepartements können Personen ohne vermietete oder verpachtete Liegenschaften künftig grundsätzlich keine privaten Schuldzinsen mehr geltend machen. [cot.ch]

Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer kann dies relevant sein. Wer private Finanzierungen für Beteiligungen, Nachfolgeregelungen oder Investitionen aufgenommen hat, sollte die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig prüfen.

Sonderregel für Ersterwerbende

Für Personen, die erstmals in der Schweiz ein selbstbewohntes Eigenheim erwerben, sieht die Reform einen befristeten Sonderabzug vor.

Gemäss Faktenblatt des Eidgenössischen Finanzdepartements beträgt der maximale Schuldzinsenabzug im ersten Jahr:

  • CHF 10’000 für verheiratete Ehepaare
  • CHF 5’000 für übrige steuerpflichtige Personen

Der Abzug reduziert sich während zehn Jahren jährlich um 10 Prozent. Danach entfällt er vollständig. [cot.ch]

Dieser Sonderabzug kann für Ersterwerbende wichtig sein. Er ersetzt den bisherigen allgemeinen Schuldzinsenabzug aber nicht vollständig.

Was bedeutet das für die Hypothekarstrategie?

Bisher konnte es steuerlich attraktiv sein, eine Hypothek stehen zu lassen. Durch den Schuldzinsenabzug wurde das steuerbare Einkommen reduziert.

Ab 2029 fällt dieser steuerliche Vorteil bei selbstgenutztem Wohneigentum in vielen Fällen weg. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede Hypothek möglichst rasch amortisiert werden sollte.

Das COT-Team empfiehlt, die Hypothekarstrategie nicht nur aus steuerlicher Sicht zu beurteilen. Wichtig ist eine Gesamtbetrachtung.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Höhe der bestehenden Hypothek
  • Zinssatz und Laufzeit der Hypothek
  • verfügbare Liquidität
  • geplante Unterhaltsarbeiten oder Sanierungen
  • private Vorsorge und Pensionierungsplanung
  • alternative Anlagemöglichkeiten
  • familiäre und erbrechtliche Überlegungen
  • vorhandene oder geplante vermietete Liegenschaften
  • private Darlehen oder Beteiligungsfinanzierungen

Eine Amortisation kann sinnvoll sein. Sie muss aber zur gesamten finanziellen Situation passen.

Was sollte bis Ende 2028 geprüft werden?

Bis Ende 2028 gelten die bisherigen Regeln weiter. Die Zeit bis zur Einführung der neuen Regelung sollte deshalb bewusst genutzt werden.

Das COT-Team empfiehlt insbesondere folgende Prüfpunkte:

  • Bestehen hohe Hypotheken auf selbstgenutztem Wohneigentum?
  • Sind grössere Unterhaltsarbeiten oder Sanierungen geplant?
  • Können Unterhaltsarbeiten sinnvoll vor 2029 umgesetzt werden?
  • Gibt es vermietete oder verpachtete Liegenschaften?
  • Bestehen private Darlehen oder andere private Schuldzinsen?
  • Wurden Kredite für Beteiligungen oder Nachfolgeregelungen aufgenommen?
  • Ist eine teilweise Amortisation sinnvoll?
  • Sollte die Hypothekarstruktur angepasst werden?
  • Kommt der Ersterwerberabzug in Frage?

Gerade bei mehreren Liegenschaften, gemischter Nutzung oder privaten Finanzierungen lohnt sich eine frühzeitige Analyse.

Wer ist besonders betroffen?

Die Reform wirkt nicht bei allen Eigentümerinnen und Eigentümern gleich.

Eher entlastet werden Personen, die:

  • keine oder nur geringe Hypotheken haben
  • wenig Unterhaltskosten erwarten
  • keine grösseren Sanierungen planen
  • bisher einen hohen Eigenmietwert versteuern mussten

Stärker betroffen sein können Personen, die:

  • hohe Hypotheken auf selbstgenutztem Wohneigentum haben
  • bisher stark vom Schuldzinsenabzug profitiert haben
  • private Darlehen oder Lombardkredite haben
  • grössere Sanierungen nach 2028 planen
  • mehrere Liegenschaften besitzen
  • Eigenheim, Ferienwohnung und Renditeliegenschaft kombinieren
  • private Finanzierungen für Beteiligungen oder Nachfolgeregelungen haben

Ob die Reform im Einzelfall vorteilhaft oder nachteilig ist, hängt stark von der persönlichen Situation ab.

Fazit

Die Abschaffung des Eigenmietwerts ab 2029 bringt eine grosse Veränderung in der Wohneigentumsbesteuerung. Der Wegfall des Eigenmietwerts wirkt auf den ersten Blick wie eine Entlastung. Gleichzeitig wird der Schuldzinsenabzug aber deutlich eingeschränkt.

Für viele Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet dies:

  • Hypothekarzinsen auf dem selbstbewohnten Eigenheim sind ab 2029 grundsätzlich nicht mehr abziehbar.
  • Ein Abzug bleibt nur noch anteilig möglich, wenn vermietete oder verpachtete Liegenschaften vorhanden sind.
  • Auch andere private Schuldzinsen können betroffen sein.
  • Für Ersterwerbende gibt es eine befristete Sonderregel.
  • Die Hypothekarstrategie sollte rechtzeitig überprüft werden.
  • Geplante Sanierungen und Unterhaltsarbeiten sollten bis Ende 2028 sorgfältig geplant werden.

Das COT-Team empfiehlt, die persönliche Situation frühzeitig zu prüfen. So können Hypotheken, Sanierungen, Amortisationen und private Finanzierungen rechtzeitig auf die neue Steuerregelung abgestimmt werden.

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